AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DDC Maschinendiagnose, Meß- und Sensortechnik GmbH

Stand: Mai 2011

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltung

Für Lieferungen und Leistungen der Dethloff Diagnostik & Consulting Maschinendiagnose, Meß- und Sensortechnik GmbH (im Folgenden DDC) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachstehend „Käufer“ genannt) oder Dritter sind für DDC nur dann verbindlich, wenn DDC sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Soweit DDC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis für die Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingen für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht gesondert vereinbart wird.

 

§ 2 Umfang der Lieferung

 

Angaben der DDC zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Abbildung, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Dokumentationen und anderen dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich DDC das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. DDC ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Der Transport der Liefergegenstände von der Abladestelle beim Käufer bis zur Verwendungsstelle ist Aufgabe des Käufers und erfolgt auf seine Kosten, auch wenn DDC versandkostenfrei liefert bzw. liefern lässt.

Der Käufer hat etwaige Schutzmaßnahmen zu treffen, die für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes aufgrund der jeweiligen Betriebsverhältnisse und Umstände vor Ort notwendig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufstellung und Inbetriebnahme durch DDC erfolgt.

 

§ 3 Preis und Zahlung

Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung durch Überweisung auf ein Konto der DDC zu leisten.

Die Preise gelten ab DDC inklusive der Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers vorausgesetzt. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die den Anspruch der DDC auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, ist DDC berechtigt, die Lieferung bis zur Erbringung der Gegenleistung zurückzuhalten, wenn der Käufer nicht ausreichende Sicherheiten stellt.

Stornierungskosten für Seminare werden wie folgt berechnet:

Stornierung bis 30 Tage vor Termin  -   30 % der Seminarkosten

Stornierung bis 14 Tage vor Termin  -   50 % der Seminarkosten

Stornierung bis 8 Tage vor Termin    -   80 % der Seminarkosten

Stornierung unter 8 Tage vor Termin -  90% der Seminarkosten

 

§ 4 Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten bzw. mit Beginn des Transports durch DDC auf den Käufer über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DDC noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Inbetriebnahme, übernommen hat.

Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen durch DDC, soweit der Käufer keine Vorgaben macht. DDC versichert die Sendung auf Wunsch und Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken.

Verzögern sich die Übergabe zum Versand bzw. der Transportbeginn durch DDC infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DDC dies dem Käufer angezeigt hat. Für die wirksame Anzeige der Versandbereitschaft genügt der Nachweis der Versendung einer E-Mail oder eines Faxes an eine vom Käufer angegebene Mailadresse bzw. Faxnummer. DDC ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers den Liefergegenstand gegen die von ihm verlangten versicherbaren Risiken zu versichern.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.

Etwaige Rücksendungen des Käufers erfolgen auf seine Gefahr.

Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.

 

§ 5 Annahmeverzug des Käufers

Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, ist DDC nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung erneut zu beliefern.

 

§ 6 Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn DDC nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 5 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes zugegangen ist. Die Lieferteile gelten auch als genehmigt, wenn DDC nicht eine schriftliche Mängelrüge binnen 5 Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. 

Bei Sachmängeln ist DDC nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Schadenersatz kann der Käufer nur nach § 8 verlangen.

Bei Mängeln an Liefergegenständen anderer Hersteller, die DDC aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DDC nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen DDC bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder insbesondere aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche gehemmt.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der DDC den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Liegen die vom Käufer gemeldeten Sachmängel nicht vor, so hat der Käufer die durch die Überprüfung angefallenen Kosten auf der Grundlage der gültigen Verrechnungssätze der DDC zu tragen. Dies trifft auch für Aufwendungen für die Rücksendung zu.

 

§ 7 Haftung

Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen gegenüber DDC nur, sofern sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

DDC haftet im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs- und Schutzpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben des Personals des Käufers bezwecken.

Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Schäden bestehen gegenüber DDC nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der DDC.

Soweit DDC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus den zwischen dem Käufer und DDC bestehenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen Eigentum der DDC.

Die Liefergegenstände sowie die nach diesem Paragraphen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, DDC nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt DDC Miteigentum an der neuen Sache zur Sicherung im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und DDC bereits jetzt einig, dass der Käufer DDC anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache zur Sicherung überträgt. DDC nimmt die Übertragung an.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegenüber dem Erwerber – bei Miteigentum der DDC an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an DDC ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DDC nimmt die Übertragung an.

DDC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an DDC abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten einzuziehen. DDC darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat DDC das Recht, die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sofern DDC die Vorbehaltsware zurücknimmt oder pfändet, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der DDC hinweisen und DDC unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit DDC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

DDC gibt die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl dinglich frei, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

 

§ 9 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DDC und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts als vereinbart.

 

§ 10 Gerichtstand und Erfüllungsort

Gerichtstand und Erfüllungsort ist Rostock. DDC ist jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.